30. September 2017

FIT* an die Macht



Im Jahre 1918 endete der Kampf um das Frauenwahlrecht in Deutschland, 1919 durften Frauen erstmals wählen. Seit dem ist viel Zeit vergangen, dennoch ist die Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen noch nicht erreicht. Vor allem in der Arbeitswelt werden Frauen häufig noch strukturell benachteiligt.

Das Grundgesetz enthält in Artikel 3 die Grundsätze, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Absatz 1) und Männer und Frauen gleichberechtigt sind (Absatz 2). Dem Staat wird ebenso im Artikel 2 aufgetragen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Aus dem Grundgesetz leitet sich also unmittelbar eine Handlungsmaxime ab, die auch nicht mit Verweis auf ein Bundesgesetz eingeschränkt wird.

Die UN-Konferenz zu Frauen im Jahr 1995 in Peking hat bereits als strategisches Ziel die “Erleichterung des gleichberechtigten Zugangs von Frauen zu Ressourcen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Märkten und zum Handel” festgestellt und ebenso die Staaten und Regierungen, neben anderen Akteur_innen, zum Handeln aufgefordert.

Aus diesen beiden Punkten ergibt sich also ganz klar die Zuständigkeit des Staates für die Durchsetzung der Gleichberechtigung. Eine Delegierung dieser Verantwortung an die Wirtschaft bzw. “dem Markt” wird dem Handlungsauftrag nicht gerecht. Die Bescheinigung dieser Notwendigkeit zur Besserung kann sogar im 2. Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (2013-2017) gefunden werden.

Der sog. Gender-Pay-Gap ist relativ bekannt und bezeichnet die Verdienstlücke für die gleiche Arbeit zwischen Frauen und Männern. Das bedeutet, dass Frauen durchschnittlich länger arbeiten müssen als Männer, um das gleiche Geld zu verdienen. Dieser Wert wird jährlich vom Statistischen Bundesamt errechnet und beträgt rund 21%. Eine Beschränkung auf den Gender-Pay-Gap greift jedoch zu kurz. Denn Frauen sind oft von mehreren Diskriminierungen betroffen, die häufig aus nicht direkt miteinander verwandten Kontexten kommen. Dies sollte im Sinne der Intersektionalität beachtet werden, um genau solche Fälle zu erkennen und eine Verbesserung in der ganzen Breite zu erreichen.

Eine solche Mehrfachdiskriminierung wird durch den Gender-Care-Gap beschrieben, welcher angibt, wieviel mehr sog. Care-Arbeit Frauen pro Tag im Vergleich zu Männern leisten. Nach  aktuellen Zahlen des zweiten Gleichstellungsberichts der Bundesregierung stecken Frauen täglich ca. 90 Minuten mehr Zeit in unbezahlte Care-Arbeit als Männer. Die Sachverständigenkommission für den Gleichstellungsbericht schlägt zur Lösung des Problems ein neues “Erwerb- und Sorge-Modell” vor, in dem beide Partner_innen gleichmäßig arbeiten und  Sorgearbeit übernehmen ohne auf das eine oder andere verzichten zu müssen. Weder soll die Arbeit das gesamte Leben bestimmen, noch die Karriere durch Sorgearbeit verhindert werden. Grob kann von 75% Erwerbsarbeit und 25% Sorgearbeit gesprochen werden. Die übrige Sorgearbeit, nicht von den Partner_innen getätigte Sorgearbeit, wird durch Externe erledigt. Die Kommission sieht die Politik in der Verantwortung, die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Eine der Grundvoraussetzungen für eine Gleichstellung im Arbeitsleben ist eine gute und mit den Arbeitszeiten vereinbare Betreuung von Kindern. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist daher ein erster richtiger Schritt gewesen. Allerdings mangelt es vielerorts an qualifiziertem Fachpersonal in ausreichender Zahl, um ein gerade für kleine Kinder gutes Betreuungsniveau und -verhältnis bieten zu können. Eine entsprechend hohe Qualität der Betreuung ist notwendig, damit die Kinder nicht darunter leiden.

Viele Erwerbsbiografien von Frauen erhalten einen irreparablen Knacks, sobald sie das erste Kind bekommen: Im Zuverdiener-Modell arbeitet die Frau zwar weiterhin, allerdings nur in Teilzeit. Eine Rückkehr in Vollzeit nach einer signifikanten Zeit in Teilzeit ist oftmals nicht möglich. Mangels eines Rechtsanspruches sind Frauen (und auch Männer) dem Unternehmen dahingehend machtlos ausgeliefert.

Wir fordern, dass ein Rückkehrrecht auf Vollzeit und die Gleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeit bei der beruflichen Weiterentwicklung gesetzlich festgeschrieben wird.

In Hamburg wurde mit dem Gleichstellungsgesetz von 2014 bereits vieles normativ für den öffentlichen Dienst vorgeschrieben, so zum Beispiel das Rückkehrrecht auf Vollzeit und die Gleichbehandlung von Teilzeit und Vollzeit bei Beförderungen. Es fehlt jedoch weiterhin der private Sektor, bei dem sich die Politik (Bund und Hamburg) bisher mehrheitlich weigert, verpflichtende Regelungen einzuführen.

Aber auch im öffentlichen Dienst gibt es noch Aufholbedarf. Das Lehrer_innenarbeitszeitmodell in Hamburg (LAZM) regelt die Verteilung der Arbeitszeit für Lehrer_innen in Hamburg. Einer Stellungnahme der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zu Folge hat dessen Einführung zu einer enormen Mehrbelastung von allen Lehrer_innen geführt – insbesondere bei älteren
Lehrer_innen. Der Arbeitsaufwand für alle möglichen Tätigkeiten wird generell mit Faktoren angegeben. Es gibt u.a. eine Vorgabe, wieviel Zeitbudget als Unterricht zu erbringen ist. Die Unterrichtsstunden von Lehrer_innen werden mit den Faktoren der jeweiligen Fächer multipliziert. Das Ergebnis ist das Zeitbudget. Bei aufwendigeren Fächern ist also das Zeitbudget mit weniger Unterrichtsstunden erreicht.

Dabei gilt die Arbeit in Grundschule und Sekundarstufe I als weniger aufwendig im Vergleich zur Arbeit in der Oberstufe. Die Sozialwissenschaften und Künste gelten als weniger aufwendig im Vergleich mit den Naturwissenschaften. Lehrer_innen in der Grundschule bzw. in Sozialwissenschaften oder Künsten müssen daher in der Regel viel mehr unterrichten als ihre Kolleg_innen in der Oberstufe oder in Naturwissenschaften.

Frauen sind gerade in der Grundschule und zu Beginn der Sekundarstufe I überdurchschnittlich häufig vertreten und unterrichten seltener Naturwissenschaften. Dies hat eine effektive Mehrbelastung von Frauen zur Folge.

Das Modell betrifft jedoch Männer ebenso negativ, wenn auch im geringeren Umfang. Die vorgesehene Zeit für Unterrichtsvorbereitung ist lächerlich gering und wird dem realen Aufwand für die Vorbereitung von qualitätsvollem Unterricht nicht gerecht. Wenn mehr Zeitbudget in die Vorbereitung gesteckt wird als vorgesehen, dann geschieht dies unbezahlt. Die Folge sind unbezahlte Mehrarbeit bei vielen Lehrer_innen, die trotz der widrigen Umstände den Kindern eine gute Bildung ermöglichen wollen, oder Qualitätsverlust. All dies gefährdet die
Gesundheit der Lehrer_innen. Wir schließen uns daher der Forderung der GEW an, das LAZM in dieser Form abzuschaffen.

Bereits seit längerer Zeit gibt es für Eltern die Möglichkeit Elternzeit zu nehmen. Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung, die vereinfacht bis zu 3 Jahre nach Geburt des Kindes dauern kann. Nach Ende der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Dabei besteht aber kein Anspruch auf den exakt gleichen Arbeitsplatz. Immer mehr Männer möchten mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen. Dennoch wissen zu viele noch nicht von den bereits vorhandenen Möglichkeiten Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Daher wäre eine Aufklärungskampagne für Männer sinnvoll, um die Möglichkeiten der Inanspruchnahme bekannter zu machen.

Das Ehegattensplitting bevorzugt das Alleinernährer-Modell, bei dem meistens der Mann das gesamte Einkommen des Haushalts verdient und die Frau ausschließlich Sorgearbeit verrichtet, und benachteiligt damit eine gleichmäßige Aufteilung der Erwerbs- und Sorgearbeit. Daher fordern wir die Abschaffung des Ehegattensplittings für neue Ehen und die Option der Einzelbesteuerung für Bestandsehen. Eine entsprechende Reform der Steuerklassen ist dann ebenso notwendig. Die Steuerklassen III und V könnten wegfallen, da sie die Kombination Alleinverdiener und Nicht-Verdiener darstellen, also genau die Kombination des Ehegattensplittings.

Die Ehe ist rechtlich weit mehr als die Gemeinschaft von zwei sich liebenden Menschen. Rechtlich ist vor allem die Eigentumsfrage interessant, also wem Vermögen (vor der Ehe bestehend, während der Ehe erworben) gehört. Die rechtliche Regelung zur Eigentumsfrage nennt sich Ehegüterstand. Der standardmäßige Ehegüterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Dabei behalten Eheleute ihr eingebrachtes Vermögen. Hinzugekommenes Vermögen während der Ehe bleibt während der Ehe im Besitz der einzelnen Personen und wird erst bei einer Scheidung ausgeglichen. Bei dem Modell der Errungenschaftsgemeinschaft behalten die Eheleute ebenfalls ihre eingebrachten Vermögen. Jegliches erworbene Vermögen während der Ehe gehört jedoch den Eheleuten gemeinsam. Wir sind der Auffassung, dass die Errungensgemeinschaft, wie sie bspw. in der BRD bis 1958 als Option zur Verfügung stand und in der DDR der Standardfall war, wieder eingeführt und zudem der Standardfall werden sollte.



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