6. Mai 2019

Die Schuldenbremse abschaffen



Die Schuldenbremse ist in ihrer derzeitigen Form nicht geeignet, die Zukunftsfähigkeit des Bundes und der Länder zu sichern. Sie ist weiterhin nicht geeignet, ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht zu sichern. Die Schuldenbremse muss so umgestaltet werden, dass ausreichende Erhaltungsinvestitionen nicht behindert und Zukunftsinvestitionen ermöglicht werden. Artikel 72a der Hamburgischen Landesverfassung ist so umzuformulieren, dass eine Nettoneuverschuldung möglich und durch die Nettokreditaufnahme begrenzt ist.



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